Allgemeine Geschäftsbedingungen
VICRONIX – Inh. David Crump
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote von VICRONIX – Inh. David Crump, Einzelunternehmen (im Folgenden „VICRONIX“).
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Mit Inanspruchnahme unserer Leistungen erkennen Sie diese AGB an.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
Mit Auftragserteilung, Registrierung oder Nutzung einer Leistung von VICRONIX erklärt der Kunde, dass er im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.
Eine Nutzung durch Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeuten:
Kunde
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, der mit VICRONIX einen Vertrag über Leistungen, Produkte oder Module abschließt.
Leistung / Service
Jede von VICRONIX angebotene Tätigkeit, Lieferung oder Bereitstellung – unabhängig davon, ob sie projektbezogen, modular oder dauerhaft erbracht wird.
Projekt
Eine individuell beauftragte, zeitlich begrenzte Leistung oder Entwicklung (z. B. Design, Konfiguration, technische Umsetzung), die nach Abnahme abgeschlossen ist.
Modul
Ein eigenständiges, wiederverwendbares Produkt oder Service-Baustein von VICRONIX (z. B. Shematix, Stackforge, Buildup, Fabriq, Maintex, Uptimize), der ergänzend oder unabhängig genutzt werden kann.
Plattform
Die Gesamtheit aller von VICRONIX bereitgestellten Module, Systeme und Online-Dienste, einschließlich der zugrunde liegenden Infrastruktur und Benutzeroberflächen.
Vertrag
Jede Vereinbarung zwischen VICRONIX und dem Kunden über die Erbringung von Leistungen, unabhängig davon, ob sie schriftlich, elektronisch oder mündlich geschlossen wurde.
Leistungen und Vertragsgegenstand
VICRONIX bietet modulare digitale Dienstleistungen an, insbesondere:
- Einrichtung, Integration und Verwaltung von Software- und Hosting-Lösungen;
- Entwicklung und Automatisierung digitaler Workflows;
- Kommunikations-, Beratungs- und Supportleistungen; sowie
- Betrieb, Anpassung und Optimierung verschiedener VICRONIX-Module (siehe „Modulspezifische Richtlinien“).
Leistungsumfang, Zeitrahmen und Vergütung werden jeweils individuell vereinbart (z. B. im Angebot, Vertrag oder Projektbriefing).
VICRONIX ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen geeignete Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.
Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und diesen Dritten entsteht nicht.
Je nach Art der Leistung handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag im Sinne der §§ 611 ff. bzw. 631 ff. BGB.
Ob ein konkreter Erfolg geschuldet wird, ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder dem individuellen Vertrag.
VICRONIX ist zu zumutbaren Teilleistungen berechtigt, sofern dadurch der Vertragszweck nicht gefährdet wird.
Nutzung externer Tools und Plattformen
Zur Bereitstellung unserer Leistungen nutzt VICRONIX je nach beauftragtem Leistungsumfang insbesondere folgende externe Anbieter:
Hostinger (Hosting), Whereby (Videotermine), Crisp (Support), GitHub (Quellcodeverwaltung) und Cloudflare R2 (verschlüsselte Backups). ZAP-Hosting wird nur für getrennte Entwicklungs- und Community-Systeme ohne produktive Kundendaten genutzt. Intern selbst betriebene Werkzeuge werden hier nicht als externe Anbieter aufgeführt.
Diese Dienste unterliegen den jeweiligen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien ihrer Anbieter.
Die Haftung von VICRONIX für Ausfälle, Datenverluste oder Datenschutzverstöße dieser Drittanbieter wird auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für die sorgfältige Auswahl und Beaufsichtigung der Drittanbieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 28 DSGVO) bleibt hiervon unberührt und richtet sich nach den allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB.
Der Kunde ist verpflichtet, sich mit den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung der jeweiligen Anbieter vertraut zu machen.
VICRONIX haftet nicht für die dauerhafte Verfügbarkeit, Änderung oder Einstellung dieser externen Dienste oder deren selbstständige Datenschutzpraxis.
Änderungen der Schnittstellen oder API-Strukturen dieser externen Anbieter, die außerhalb des Einflussbereichs von VICRONIX liegen, können Auswirkungen auf die bereitgestellten Systeme haben. VICRONIX haftet hierfür nur im Rahmen seiner allgemeinen Haftungsregelungen, insbesondere bei Verletzung einer Sorgfaltspflicht.
Bei der Nutzung externer Tools kann es zu Datenübermittlungen in Drittländer außerhalb des EWR kommen. Soweit erforderlich, stellt VICRONIX sicher, dass die jeweiligen Anbieter geeignete Garantien (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorweisen können. VICRONIX ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO nur für die Datenverarbeitung, die es selbst vornimmt. Hinsichtlich der Verarbeitung durch die genannten Drittanbieter ist VICRONIX nicht Verantwortlicher für Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung.
Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde ein Angebot von VICRONIX schriftlich oder digital bestätigt oder VICRONIX das Angebot des Kunden ausdrücklich bestätigt bzw. mit der Leistungserbringung beginnt.
Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Angebote von VICRONIX sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Die vertragsbezogene Kommunikation kann in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
E-Mails gelten als zugegangen, sobald sie im Machtbereich des Empfängers abrufbar sind.
Elektronische Rechnungen (z. B. PDF) sind der Papierrechnung gleichgestellt.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
Zahlungen sind ohne Abzug binnen vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug behält sich VICRONIX das Recht vor, laufende Arbeiten bis zur Begleichung auszusetzen.
Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern anwendbar.
Bei längerfristigen Projekten kann VICRONIX angemessene Abschlagszahlungen verlangen (§ 632a BGB).
Rechnungen werden ausschließlich in elektronischer Form (z. B. per eMail oder als PDF-Dokument) übermittelt.
Ein Anspruch auf postalische Zusendung besteht nicht.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen, Zugänge und Materialien bereitzustellen, die für die Leistungserbringung notwendig sind.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass bereitgestellte Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und frei von Schadsoftware sind.
(3) Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherung seiner Daten und Systeme.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
Alle durch VICRONIX erstellten Konzepte, Designs, Quellcodes und Inhalte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VICRONIX.
Nach Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den übergebenen Leistungen.
Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder Veränderung der Inhalte ohne schriftliche Zustimmung ist untersagt.
Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei VICRONIX; jede Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig.
Für einzelne VICRONIX-Module können ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen gelten (z. B. erweiterte Lizenz, Übertragung von Designrechten). Diese sind in den jeweiligen Modulergänzungen geregelt und gehen im Konfliktfall den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
VICRONIX ist berechtigt, anonymisierte Projektdaten, technische Darstellungen, Screenshots, Code- oder Systemauszüge, sowie visuelle oder textliche Inhalte zu Referenz-, Demonstrations- oder Marketingzwecken zu verwenden.
Eine namentliche Nennung oder inhaltliche Identifizierung des Kunden erfolgt nicht ohne ausdrückliche Zustimmung.
Personenbezogene Daten werden dabei weder gespeichert noch veröffentlicht.
Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Höhere Gewalt
VICRONIX haftet nicht für Leistungsstörungen, Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung,
die auf Ereignisse höherer Gewalt oder auf unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs von VICRONIX zurückzuführen sind.
Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:
Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Feuer, Unwetter, Erdbeben, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terrorakte, Embargos, Streiks, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferkettenunterbrechungen, Ausfälle öffentlicher oder privater Telekommunikationsnetze (einschließlich Internet, Rechenzentren, Cloud-Dienste, DNS oder API-Plattformen), Cyberangriffe, Ransomware, Hacking, Denial-of-Service-Attacken, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, politische Maßnahmen, Export- oder Importbeschränkungen sowie sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von VICRONIX liegen.
Die vereinbarten Fristen verlängern sich in solchen Fällen automatisch um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
VICRONIX ist berechtigt, Leistungen während des Bestehens höherer Gewalt ganz oder teilweise auszusetzen.
Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zu kündigen.
Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig abzurechnen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Für einzelne VICRONIX-Module können ergänzende oder abweichende Regelungen zu Leistungsstörungen und höherer Gewalt gelten.
Diese sind in den jeweiligen Modulergänzungen festgelegt und gehen im Konfliktfall den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
Haftung
VICRONIX haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet VICRONIX nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) und auch nur auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
VICRONIX übernimmt keine Verantwortung für Ausfälle, Fehler oder Sicherheitslücken externer Anbieter (siehe „Nutzung externer Tools und Plattformen“).
Die Gesamthaftung von VICRONIX ist – soweit gesetzlich zulässig – auf den Nettoauftragswert des jeweiligen Projekts begrenzt.
Davon unberührt bleiben Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Haftung für Datenverluste besteht nur, wenn der Kunde in zumutbaren Intervallen, mindestens jedoch täglich, eine vollständige und funktionsfähige Datensicherung durchgeführt hat und ein Datenverlust trotz dieser Sicherung eingetreten ist.
Für einzelne VICRONIX-Module (z. B. Shematix, Stackforge, Maintex, Fabriq, Uptimize, Buildup) gelten ergänzende oder abweichende Haftungsregelungen. Diese sind in den jeweiligen Modulergänzungen festgelegt und gehen im Konfliktfall den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
Verjährung & Mängelansprüche
Ansprüche wegen Mängeln an von VICRONIX erbrachten Leistungen verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme oder Leistungserbringung.
Dies gilt nicht für Ansprüche aus Garantie, Arglist, aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für alle darüber hinausgehenden Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Leistungsänderungen & -unterbrechungen
VICRONIX behält sich das Recht vor, den vertraglich vereinbarten Umfang der Leistungen, insbesondere bei modularen Services, zu ändern, anzupassen oder zu ergänzen, sofern dies aus technischen oder operativen Gründen erforderlich ist und dem Kunden die vertraglich vereinbarte Hauptleistung weiterhin erbracht werden kann.
Wesentliche Änderungen, die zu einer relevanten Abweichung der vertraglichen Leistung führen, werden dem Kunden frühzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, der Änderung innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen in Textform zu widersprechen.
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs wird der Vertrag zu den alten Bedingungen fortgesetzt. VICRONIX behält sich das Recht vor, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Wochen ordentlich zu kündigen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gilt die geänderte Leistung als angenommen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. bei Wegfall oder wesentlicher Änderung der für die Leistungserbringung notwendigen Drittanbieter-Tools) bleibt unberührt.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich gemäß der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung von VICRONIX.
Der Kunde bestätigt, diese zur Kenntnis genommen zu haben und erklärt sich mit deren Geltung einverstanden.
Soweit VICRONIX im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, gilt zusätzlich ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO, der auf Anfrage bereitgestellt wird.
VICRONIX verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO, BDSG, TTDSG) und nach Maßgabe der jeweils gültigen Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO), sofern VICRONIX im Auftrag des Kunden tätig wird.
Der jeweils aktuelle Datenschutzhinweis ist unter /privacy abrufbar.
Geistiges Eigentum und Schutzrechte
(1) Sämtliche Marken, Designs, Texte und Module sind Eigentum von VICRONIX oder der jeweiligen Rechteinhaber.
(2) Eine Vervielfältigung oder Weitergabe ohne schriftliche Genehmigung ist unzulässig.
Vertragslaufzeit und Kündigung
Projektverträge enden automatisch mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung. Eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Laufende Service-, Wartungs- oder Abonnementverträge haben, sofern nicht anders vereinbart, eine unbefristete Laufzeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von sechzig (60) Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Für einzelne VICRONIX-Module (z. B. Uptimize, Fabriq oder andere mit wiederkehrenden Leistungen) können besondere Laufzeiten, Verlängerungen oder Kündigungsregelungen gelten.
Diese sind in den jeweiligen Modulergänzungen festgelegt und gehen im Konfliktfall den allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts vor.
Ordentliche Kündigung durch VICRONIX
VICRONIX behält sich vor, laufende Verträge oder Servicevereinbarungen nach Ablauf vereinbarter Mindestlaufzeiten mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende ordentlich zu kündigen, auch ohne Angabe von Gründen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Änderungen dieser AGB
VICRONIX behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), ausgenommen der Regelungen zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern, sofern dies aus triftigen Gründen (z. B. Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Anpassung der Preismodelle) erforderlich ist.
Änderungen werden dem Kunden frühzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform zu widersprechen.
Bei fristgerechtem Widerspruch des Kunden wird der Vertrag zu den alten Bedingungen fortgesetzt. VICRONIX behält sich das Recht vor, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Wochen ordentlich zu kündigen. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die geänderten AGB als angenommen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. bei Wegfall oder wesentlicher Änderung der für die Leistungserbringung notwendigen Drittanbieter-Tools) bleibt unberührt.
Modulspezifische Richtlinien
Für einzelne VICRONIX-Module gelten ergänzende Bestimmungen, die Bestandteil dieser AGB sind.
Jedes VICRONIX-Modul stellt ein eigenständiges Vertragsverhältnis dar.
Eine Kombination mehrerer Module begründet kein einheitliches Vertragswerk, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Für sämtliche Module und Vertragsverhältnisse gelten ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen von VICRONIX – Inh. David Crump, Einzelunternehmen, in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Im Falle von Widersprüchen zwischen den allgemeinen AGB und den nachfolgenden modulspezifischen Bestimmungen gehen die modulspezifischen Regelungen vor.
Shematix
(1) Leistungsumfang und Zielsetzung
Das Modul Shematix umfasst die konzeptionelle Projektphase vor der eigentlichen Umsetzung.
Dazu gehören insbesondere die Analyse des Ist-Zustands, Machbarkeitsstudien, Zieldefinition, Ressourcen- und Zeitplanung sowie das Requirements Engineering.
Das Ergebnis des Moduls ist ein detailliertes, strukturiertes Konzept- oder Planungsdokument („Shematix-Konzept“),
das als Grundlage für nachfolgende Module oder externe Umsetzungen dient.
Die konkrete Ausgestaltung (Anzahl der Meetings, Workshops, Kommunikationskanäle, Dokumentationsformate etc.)
wird im individuellen Projektbriefing bzw. Fragebogen mit dem Kunden festgelegt und gilt als Bestandteil des Vertrags.
Das im Rahmen von Shematix erstellte Konzept stellt eine Beratungsleistung dar; ein konkreter Umsetzungserfolg wird nicht geschuldet.
(2) Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Für das Modul Shematix gilt eine Grundpauschale für Planung und Koordination.
Das erste Drittel der vereinbarten Pauschale ist vor Projektbeginn fällig.
Die in Absatz (5) vorgesehene einmalige Rücksprache zur Feinabstimmung findet vor dem dokumentierten Handoff statt. Mit der anschließenden dokumentierten Übergabe des finalen Konzepts beim Handoff wird der verbleibende Teilbetrag der Grundpauschale fällig.
Mehrleistungen, zusätzliche Abstimmungstermine oder Anpassungen, die über den vereinbarten Rahmen hinausgehen,werden nach Zeitaufwand zu dem jeweils gültigen Stundensatz berechnet.
Alle Preisangaben verstehen sich freibleibend und können im Zuge der Unternehmensentwicklung angepasst werden.
(3) Lieferform und Übergabe
Das Shematix-Konzept wird in der Regel als digitales Dokument (PDF) bereitgestellt.
Workshops oder Präsentationen können – je nach Vereinbarung – vor Ort oder per Videokonferenz (z. B. Whereby) stattfinden.
Das finale Konzept wird beim Handoff dokumentiert an den Kunden übergeben. Ab diesem Handoff hat der Kunde zehn (10) Werktage Zeit, konkret mitzuteilen, welche vereinbarten Inhalte fehlen oder nicht wie vereinbart ausgearbeitet wurden.
Bleibt innerhalb dieser Frist eine Rückmeldung aus, endet die Rückmeldephase. Die Übergabe ist bereits mit dem dokumentierten Handoff erfolgt; eine automatische Abnahme wird bei diesem Dienstvertrag nicht vereinbart. Die Rückmeldephase begründet keinen Anspruch auf eine weitere allgemeine Feinjustierung oder neue Inhalte. Änderungswünsche über den vereinbarten Konzeptumfang hinaus bedürfen auch innerhalb der Rückmeldephase einer gesonderten Beauftragung; Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen bleiben unberührt.
Die Übergabe oder das Ausbleiben einer Rückmeldung begründet weder ein Recht zur Eigen- oder Fremdumsetzung noch eine Lizenzgebühr.
(4) Nutzungsrechte am Konzept
Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Shematix-Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Recht, das Konzept intern zu prüfen, für die Entscheidung über das Projekt zu verwenden und als Grundlage einer gesondert beauftragten Umsetzung durch VICRONIX zu nutzen.
Die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den von VICRONIX erstellten, schutzfähigen Konzeptbestandteilen verbleiben bei VICRONIX beziehungsweise den jeweiligen Urhebern. Rechte an vom Kunden bereitgestellten Inhalten bleiben beim Kunden.
Die Umsetzung des Konzepts durch den Kunden selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte sowie die hierfür erforderliche Weitergabe des Konzepts sind ohne vorherige Erlaubnis und Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts durch VICRONIX untersagt.
Wird das Recht zur Eigen- oder Fremdumsetzung gesondert beauftragt, ist dafür eine zusätzliche Lizenzgebühr zu zahlen. Sofern das Angebot dieses Recht nicht bereits im Angebotspreis einschließt und keine abweichende Lizenzgebühr nennt, beträgt die Lizenzgebühr siebzig Prozent (70 %) der im Angebot ausgewiesenen Shematix-Nettovergütung, mindestens jedoch 2.000 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das zusätzliche Nutzungsrecht wird erst nach vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr eingeräumt.
Ein ausdrücklich im Angebot vereinbartes weitergehendes Nutzungsrecht geht dieser Standardregelung vor. Das Referenzrecht von VICRONIX nach Absatz (7) bleibt auch bei der Einräumung eines Nutzungsrechts zur Eigen- oder Fremdumsetzung bestehen; bei einer ausdrücklich vereinbarten ausschließlichen Rechteeinräumung ist dieser Vorbehalt im Angebot festzuhalten.
Verstößt der Kunde schuldhaft gegen das Verbot der Eigen- oder Fremdumsetzung, indem er wesentliche Teile des Shematix-Konzepts ohne das erforderliche Nutzungsrecht tatsächlich selbst umsetzt oder durch Dritte umsetzen lässt, schuldet er für das betroffene Projekt einmalig eine Vertragsstrafe in Höhe von einhundertfünfzig Prozent (150 %) der für dieses Projekt nach dem Angebot oder der Auffangregel dieses Absatzes maßgeblichen Lizenzgebühr, berechnet ohne Umsatzsteuer. Bei Anwendung der Auffangregel beträgt die Vertragsstrafe mindestens 3.000 €. Mehrere zusammenhängende Umsetzungshandlungen innerhalb desselben Projekts gelten hierfür als ein Verstoß. Die Zahlung der Vertragsstrafe begründet kein Nutzungsrecht. Ein weitergehender nachgewiesener Schaden bleibt ersatzfähig; die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz wegen derselben Handlung angerechnet.
Bei einer Umsetzung ohne das erforderliche Nutzungsrecht bleiben Ansprüche von VICRONIX auf Unterlassung und Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(5) Änderungen und Rücksprache
Vor der Konzeptübergabe erfolgt eine einmalige Rücksprache zur Feinabstimmung.
Dieser Termin dient ausschließlich der Detailklärung und nicht der inhaltlichen Neuausrichtung des Projekts.
Nachträgliche Änderungswünsche oder Erweiterungen über den vereinbarten Konzeptumfang hinaus bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden zusätzlich berechnet.
(6) Haftung und Leistungscharakter
Das Modul Shematix stellt eine planerische und beratende Dienstleistung dar.
VICRONIX haftet nicht für die technische oder wirtschaftliche Umsetzbarkeit der im Konzept enthaltenen Vorschläge oder Einschätzungen.
Eine Erfolgsgarantie im Sinne eines Werkvertrags besteht nicht.
Die Haftung richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen der VICRONIX-AGB.
Das Shematix-Konzept erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Garantie für technische, wirtschaftliche oder rechtliche Umsetzbarkeit dar. Das Planungsrisiko verbleibt beim Kunden.
(7) Vertraulichkeit und Referenznutzung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Moduls erhaltenen vertraulichen Informationen, Unterlagen und Daten vertraulich zu behandeln.
VICRONIX darf die von ihr erstellten Konzeptbestandteile sowie daraus gewonnene allgemeine technische und organisatorische Erkenntnisse in ausreichend anonymisierter, abstrahierter oder geschwärzter Form für eigene Entwicklungs-, Referenz-, Demonstrations- und Werbezwecke verwenden. Dies gilt auch, wenn dem Kunden ein Nutzungsrecht zur Eigen- oder Fremdumsetzung eingeräumt wurde.
Kundennamen, Logos, personenbezogene Daten, vertrauliche Geschäfts- oder Sicherheitsinformationen sowie Darstellungen, aus denen der Kunde oder sein Projekt erkennbar wird, dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden veröffentlicht werden. Weitergehende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
Im Übrigen gilt die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung.
(8) Gültigkeit des Konzepts
Das erstellte Konzept behält für einen Zeitraum von vier (4) Wochen nach Übergabe seine technische und wirtschaftliche Gültigkeit.
Nach Ablauf dieser Frist können Inhalte, Preise, Termine oder Ressourcenverfügbarkeiten von VICRONIX angepasst werden, ohne dass daraus Ansprüche des Kunden entstehen.
(9) Abgrenzung zu weiteren Modulen
Wird die technische Umsetzung, Optimierung oder Erweiterung durch VICRONIX beauftragt, erfolgt sie über nachfolgende VICRONIX-Module – insbesondere Stackforge, Buildup oder Uptimize. Für eine Eigen- oder Fremdumsetzung gelten die Nutzungsrechtsregeln nach Absatz (4).
Eine automatische Beauftragung, Kombination oder Verlängerung findet nicht statt; jedes Modul bildet ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit separater Vergütung und Leistungsbeschreibung.
Entscheidet sich der Kunde, das im Rahmen von Shematix erstellte Konzept durch Dritte umzusetzen, bleibt VICRONIX von jeder Haftung für die technische oder wirtschaftliche Umsetzung freigestellt.
(10) Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die allgemeinen AGB von VICRONIX – Inh. David Crump, Einzelunternehmen.
Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
Uptimize
(1) Leistungsumfang und Zielsetzung
Das Modul Uptimize umfasst die Optimierung, Erweiterung und Modernisierung bestehender technischer Strukturen des Kunden, einschließlich Software-, Hardware- und Workflow-Umgebungen.
Ziel ist die Steigerung von Effizienz, Stabilität und Zukunftssicherheit.
Voraussetzung für dieses Modul ist grundsätzlich die vorherige Durchführung des Moduls Shematix.
(a) Risikoübernahme bei Verzicht auf Shematix:
Da das Modul Shematix der notwendigen Planbarkeit, Zielsetzung und Analyse dient, liegt das Risiko für Mängel, Fehlplanungen, Inkompatibilitäten oder Folgeschäden, die ohne diese fundierte Basis entstehen, vollständig beim Kunden, sofern er explizit auf die Durchführung von Shematix verzichtet hat.
(b) Haftungsausschluss:
VICRONIX ist in diesem Fall von der Haftung für alle Schäden freigestellt, die kausal und direkt auf den fehlenden Shematix-Plan zurückzuführen sind.
(c) Zwingendes Recht:
Die Haftungsfreistellung nach Abs. (b) gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens VICRONIX. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB.
Nicht Bestandteil dieses Moduls sind Neuinstallationen, Hardwaretausch oder Migrationen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Je nach Art der Leistung handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag im Sinne der §§ 611 ff. bzw. 631 ff. BGB.
Ob ein Erfolg geschuldet wird, ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder dem Projektvertrag.
(2) Vergütung und Zahlungsbedingungen
Für Uptimize gilt eine Grundpauschale zur Abdeckung der Basisleistungen.
Darüber hinausgehende Arbeiten, zusätzliche Rücksprachen, Tests oder Anpassungen werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet.
Die Grundpauschale ist vor Beginn der Arbeiten fällig.
Laufende oder wiederkehrende Kosten (z. B. Lizenz-, API- oder Modellgebühren) werden gesondert über das Modul Maintex abgerechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Alle Preisangaben sind freibleibend und können unternehmerisch angepasst werden.
(3) Datensicherung und Backup-Pflicht
Vor Beginn jeglicher Arbeiten ist der Kunde verpflichtet, ein vollständiges, aktuelles Backup aller Systeme und Daten anzulegen und VICRONIX dessen Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Ohne diese Bestätigung kann VICRONIX die Leistung aussetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, die erstellten Backups auf Funktionalität zu prüfen und sicher zu verwahren.
Unterbleibt die Mitwirkung des Kunden, kann VICRONIX gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.
Für Datenverlust, Systemfehler oder Inkompatibilitäten, die trotz ordnungsgemäßer Arbeit auftreten, haftet VICRONIX nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(4) Zugriffsrechte und Zusammenarbeit
Der Kunde stellt alle erforderlichen Zugänge, Berechtigungen, Schnittstellen und Systeminformationen bereit.
Verzögerungen oder technische Einschränkungen infolge fehlender Zugänge verlängern vereinbarte Fristen und können Mehrkosten verursachen.
Werden Zugänge gar nicht oder verspätet bereitgestellt, sodass daraus Leistungseinbußen, Fehler oder Minderungen der Ergebnisse entstehen, trägt allein der Kunde die Verantwortung hierfür; eine Gewährleistung oder Haftung durch VICRONIX ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistung setzt mit sofortiger Wirkung aus, wenn der Kunde notwendige Zugänge oder Informationen nicht bereitstellt oder wesentlich verzögert.
Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen an Systemen während der Leistungserbringung nur in Abstimmung mit VICRONIX vorzunehmen; bei Zuwiderhandlung gelten dieselben Folgen.
(5) Dokumentation und Bericht
Alle durchgeführten Änderungen, Tests und Verbesserungen werden von VICRONIX mit Zeitstempel protokolliert und in einem Optimierungsbericht (PDF) zusammengefasst.
Solange VICRONIX die Wartung und Instandhaltung übernimmt, verbleibt das Originaldokument bei VICRONIX.
Bei vollständiger Projektübernahme durch den Kunden wird das Dokument übergeben; ab diesem Zeitpunkt übernimmt VICRONIX keinerlei Haftung für das übergebene Projekt oder dessen weitere Nutzung, unabhängig davon, ob die Haftung aus diesem oder einem anderen Modul abgeleitet wird.
Eine Kopie des letzten Berichts kann jederzeit angefordert werden.
(6) Abnahme, Gewährleistung und Zahlungsfälligkeit
(a) Abnahme
Bei werkvertraglichen Leistungen fordert VICRONIX den Kunden nach Fertigstellung und prüffähiger Übergabe in Textform zur Abnahme auf. Erklärt der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist von grundsätzlich zehn (10) Werktagen weder die Abnahme noch verweigert er sie unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Bei umfangreichen Leistungen setzt VICRONIX eine angemessen längere Frist.
(b) Feinjustierung und Mängelanzeige
Sofern Maintex nicht bereits ab Abnahme gilt, sind geringfügige Feinjustierungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs im Projektpreis enthalten und werden innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Abnahme durchgeführt. Der Kunde teilt Wünsche so rechtzeitig und vollständig mit, dass ihre Umsetzung bei üblichem Aufwand innerhalb dieser Frist möglich ist. Verzögerungen, die VICRONIX zu vertreten hat, verkürzen diesen Anspruch nicht. Weitergehende oder spätere Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Abnahme in Textform mitzuteilen. Diese Meldefrist beendet weder Ansprüche wegen rechtzeitig angezeigter noch wegen erst später erkennbarer Mängel. Soweit die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB auf den jeweiligen Vertrag anwendbar ist, bleibt sie unberührt.
(c) Besondere Bestimmungen zur Gewährleistung
Nimmt der Kunde oder ein Dritter eigenmächtig Änderungen am System vor, die außerhalb der von VICRONIX dokumentierten Schnittstellen liegen, sind Mängelansprüche nur insoweit ausgeschlossen, als der geltend gemachte Mangel durch diese Änderungen verursacht wurde. Eine solche Einschränkung von Mängelansprüchen entbindet den Kunden nicht von bestehenden Zahlungs- oder Vertragsverpflichtungen.
Ohne einen ab Abnahme geltenden Maintex-Vertrag beträgt die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel standardmäßig dreißig (30) Kalendertage ab Abnahme. Eine ausdrücklich im Angebot vereinbarte Zusatzoption verlängert ausschließlich diese Meldefrist gegen eine zusätzliche Pauschale auf insgesamt neunzig (90) Kalendertage ab Abnahme; die vierzehn (14) Kalendertage für im Projektpreis enthaltene Feinjustierungen bleiben unverändert. Der Ablauf der Meldefrist lässt bereits gemeldete, erst später erkennbare und gesetzlich bestehende Mängelansprüche unberührt.
Wird Maintex zusammen mit dem Projekt mit Betreuungsbeginn ab Abnahme gebucht, gelten ab diesem Zeitpunkt die vorstehenden vierzehn (14) Kalendertage für Feinjustierungen und die dreißig (30) beziehungsweise vereinbarten neunzig (90) Kalendertage für die Meldung offensichtlicher Mängel als projektbezogene Betreuungs- und Meldefristen nicht. Für Feinjustierungen sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Beanstandungen gelten stattdessen unmittelbar die im Maintex-Angebot ausdrücklich vereinbarten Leistungen, Fristen und Meldewege. Ein zusätzlicher projektbezogener Anspruch auf Feinjustierungen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen besteht ab diesem Zeitpunkt nicht; dafür wird kein gesondertes Projektentgelt berechnet. Die kostenpflichtige Neunzig-Tage-Option wird daneben nicht gebucht. Mängelansprüche wegen der ursprünglich vereinbarten Projektleistung bleiben unberührt; ihre Verjährung richtet sich weiterhin nach den allgemeinen AGB.
(d) Zahlungsfälligkeit
Mit der Abnahme wird die vereinbarte Vergütung sofort fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen geringfügiger Mängel ist ausgeschlossen, sofern diese die Funktionsfähigkeit des Projekts nicht wesentlich beeinträchtigen.
(7) Kundeneingriffe und Mängelansprüche
Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eigenmächtig Änderungen an den von VICRONIX optimierten Systemen außerhalb der dokumentierten Schnittstellen vor, sind Mängelansprüche mit und ohne Maintex-Vertrag nur insoweit ausgeschlossen, als diese Änderungen den geltend gemachten Mangel verursacht haben. Beauftragt der Kunde VICRONIX mit der Fehlersuche oder Behebung einer durch solche Änderungen verursachten Störung, informiert VICRONIX ihn vor Beginn über die voraussichtlichen Kosten; diese Arbeiten werden nach gesonderter Beauftragung zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet. Ansprüche wegen davon unabhängiger eigener Fehler von VICRONIX sowie bestehende Zahlungs- und Vertragsverpflichtungen bleiben unberührt.
(8) Haftungsbeschränkung
VICRONIX haftet nicht für Ausfälle, Fehlfunktionen oder Inkompatibilitäten, die durch Updates, Fremdsoftware, externe Provider oder eigenmächtige Eingriffe entstehen.
Eine Erfolgsgarantie für die Optimierung wird nicht übernommen.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsregelungen der VICRONIX-AGB.
(9) Verwendung von Referenz-, Bild- und Projektdaten
VICRONIX ist berechtigt, anonymisierte technische Daten, Screenshots, Diagramme, Fotos oder Darstellungen der optimierten Systeme zu Referenz-, Demonstrations- oder Marketingzwecken zu nutzen.
Eine namentliche oder inhaltliche Zuordnung des Kunden erfolgt nicht.
Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an erstellten Bildern, Visualisierungen, Dokumentationen und technischen Darstellungen verbleiben dauerhaft bei VICRONIX, auch nach Abnahme und vollständiger Bezahlung des Projekts.
(10) Abgrenzung zu weiteren Modulen
Nach Abschluss des Moduls Uptimize kann die fortlaufende Wartung, Betreuung oder Automatisierung ausschließlich über das Modul Maintex beauftragt werden.
Module bleiben rechtlich und vertraglich getrennt; eine automatische Verlängerung oder Kombination findet nicht statt.
(11) Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die allgemeinen AGB von VICRONIX – Inh. David Crump, Einzelunternehmen.
Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
Stackforge
(1) Leistungsumfang und Zielsetzung
Das Modul Stackforge umfasst die Entwicklung, Integration und Automatisierung digitaler Werkzeuge, Anwendungen und Systeme.
Hierzu zählen insbesondere die Konzeption und Umsetzung individueller Softwarelösungen, Web- und Systementwicklungen, Automatisierungen sowie Schnittstellen-Integrationen zwischen bestehenden und neuen Systemen.
Ziel ist die Schaffung stabiler, intelligenter und effizienter digitaler Prozesse.
Bei zuvor beauftragtem Shematix wird Stackforge auf Grundlage des Shematix-Konzepts grundsätzlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB erbracht.
(a) Dienstvertrag bei Verzicht auf Shematix:
Verzichtet der Kunde ausdrücklich und im Angebot dokumentiert auf Shematix, wird Stackforge als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB beauftragt. VICRONIX schuldet dann die fachgerechte Erbringung der im Angebot beschriebenen Entwicklungs-, Integrations- und Automatisierungstätigkeiten, nicht die Herstellung eines bestimmten fertigen Systems oder das Erreichen eines bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Projekterfolgs. Soll ein bestimmter Projekterfolg geschuldet werden, setzt dies die gesonderte Beauftragung von Shematix und eine entsprechende konkrete Vereinbarung im Angebot voraus. Umfang, Leistungsabschnitte und Vergütung richten sich nach dem Angebot. Übergebene Zwischen- und Arbeitsergebnisse begründen für sich genommen keine Abnahme.
(b) Planungs- und Mitwirkungsrisiko:
Der Kunde stellt die für die vereinbarten Tätigkeiten erforderlichen Angaben, Zugänge und Informationen zu seinen Systemen bereit. Ohne gesonderte Beauftragung umfasst Stackforge bei Verzicht auf Shematix keine eigenständige Gesamtplanung, Machbarkeitsprüfung oder Prüfung der Kompatibilität mit der gesamten Kundenumgebung. VICRONIX führt die im Angebot vereinbarten Tätigkeiten fachgerecht auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Vorgaben und Systeminformationen aus. Risiken aus fehlenden oder fehlerhaften Angaben, nicht offengelegten Abhängigkeiten oder einer ohne Shematix nicht untersuchten Umsetzbarkeit trägt der Kunde nur, soweit diese Umstände die Störung verursachen und VICRONIX sie bei fachgerechter Durchführung der beauftragten Tätigkeiten nicht erkennen musste. Eine bestimmte Kompatibilität mit nicht offengelegten Systemen wird nicht zugesagt.
(c) Erkennbare Hindernisse und Verantwortung:
Erkennt VICRONIX bei der Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten konkrete Hindernisse, die die angestrebte Umsetzung gefährden, informiert VICRONIX den Kunden. Daraus entsteht keine Pflicht zu einer darüber hinausgehenden vorsorglichen Prüfung der gesamten Kundenumgebung. Zusätzliche Analysen, eine wegen solcher Hindernisse erforderliche Umplanung oder eine Weiterarbeit auf geänderter Grundlage erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung und Vergütung, soweit VICRONIX den Mehraufwand nicht selbst zu vertreten hat. Die Verantwortung von VICRONIX für eigene Pflichtverletzungen und gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
(2) Vergütung und Zahlungsbedingungen
Für Stackforge wird eine Grundpauschale erhoben, die die Projektvorbereitung und Grundstrukturierung abdeckt und bei Projektbeginn fällig ist.
Darüber hinaus werden die tatsächlichen Entwicklungsleistungen auf Basis definierter Projektabschnitte („Milestones“) abgerechnet.
Nach jedem Milestone sind zwei Drittel der bis dahin angefallenen Kosten zu begleichen.
Bei werkvertraglichen Leistungen sind mit der endgültigen Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistungen mit Abschluss des letzten vereinbarten Leistungsabschnitts sämtliche noch offenen Beträge fällig.
Bei Entwicklungszeiträumen von mehr als drei (3) Monaten sind zusätzlich alle während der Projektlaufzeit anfallenden laufenden Kosten (z. B. Lizenzen, System- oder API-Gebühren) zu entrichten.
Wird Maintex gesondert beauftragt, werden die dort vereinbarten laufenden Kosten nach Abschluss von Stackforge gemäß dem Maintex-Angebot fortlaufend abgerechnet.
Alle Preisangaben sind freibleibend und können entsprechend der Unternehmensentwicklung angepasst werden.
(3) Projektstruktur, Milestones und Abnahme
Bei werkvertraglichen Leistungen richtet sich das Projekt nach den im Shematix-Konzept und im Angebot vereinbarten Zielen und Spezifikationen. Bei dienstvertraglichen Leistungen ohne Shematix bestimmen die im Angebot vereinbarten Tätigkeiten und Leistungsabschnitte den Umfang; ein bestimmter Projekterfolg wird nicht geschuldet.
Der Ablauf orientiert sich an den vereinbarten Milestones. Nach Abschluss eines Milestones findet eine Rücksprache mit dem Kunden statt, um Feinjustierungen vorzunehmen und die weitere Entwicklungsrichtung abzustimmen; diese Termine dienen nicht der inhaltlichen Neuausrichtung des Projekts.
Teil- und Endabnahmen erfolgen nur bei werkvertraglichen Leistungen nach Absatz (6)(a). Bei dienstvertraglichen Leistungen dienen Milestones der Abstimmung und Abrechnung tatsächlich erbrachter Tätigkeiten; die Übergabe von Arbeitsergebnissen ist keine Abnahme.
(4) Änderungsmanagement
Anpassungen oder Erweiterungen, die nach Projektstart vom Kunden gewünscht werden, gelten als zusätzliche Leistungen und werden gesondert nach Aufwand abgerechnet.
VICRONIX behält sich vor, in solchen Fällen den Zeitplan, die Kosten und bei werkvertraglichen Leistungen die Abnahmetermine anzupassen.
Ein Anspruch auf kostenlose Neuentwicklung oder nachträgliche Funktionsänderung besteht nicht.
(5) Dokumentation, Übergabe und Nutzungsrechte
Bei werkvertraglichen Leistungen erhält der Kunde nach Abschluss das vereinbarte fertige System (Software, Workflow oder Plattform). Bei dienstvertraglichen Leistungen erhält er die bis zum Abschluss erarbeiteten und zur Übergabe vereinbarten Arbeitsergebnisse, ohne dass ein fertiges Gesamtsystem geschuldet ist. In beiden Fällen erhält der Kunde die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte daran.
Der Kunde erhält nicht den Quellcode oder interne Entwicklungsdateien; der Code bleibt Eigentum von VICRONIX.
Die Herausgabe des Quellcodes erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und vollständig vergütet wurde
Alle durchgeführten Arbeiten werden von VICRONIX dokumentiert und in einem Abschlussbericht (PDF) festgehalten.
Sofern VICRONIX die fortlaufende Wartung übernimmt, verbleibt die technische Projektdokumentation bei VICRONIX.
Bei vollständiger Projektübernahme durch den Kunden wird die Dokumentation übergeben; ab diesem Zeitpunkt übernimmt VICRONIX keine Verantwortung für Funktionsstörungen, Inkompatibilitäten oder Schäden, die durch den späteren Betrieb oder Eingriffe des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter verursacht werden. Ansprüche wegen eigener Pflichtverletzungen von VICRONIX bleiben unberührt.
Eine Kopie des letzten Berichts kann jederzeit angefordert werden.
VICRONIX bleibt berechtigt, generische Funktionen, Bibliotheken, Baugruppen und Framework-Bestandteile,
die keine vertraulichen Kundendaten enthalten, in anderen Projekten wiederzuverwenden.
(6) Abnahme, Feinjustierung und Beanstandungen
(a) Abnahme nur bei Werkleistungen
Bei werkvertraglichen Leistungen fordert VICRONIX den Kunden nach Fertigstellung und prüffähiger Übergabe in Textform zur Abnahme auf. Erklärt der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist von grundsätzlich zehn (10) Werktagen weder die Abnahme noch verweigert er sie unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Bei umfangreichen Leistungen setzt VICRONIX eine angemessen längere Frist. Bei dienstvertraglichen Leistungen findet keine Abnahme statt.
(b) Fristbeginn, Feinjustierung und Beanstandungen
Für die folgenden Fristen ist bei Werkleistungen die Abnahme maßgeblich. Bei Dienstleistungen ohne Shematix beginnen sie mit der Mitteilung in Textform über den Abschluss des jeweils vereinbarten Leistungsabschnitts und der Übergabe bis dahin vereinbarter Arbeitsergebnisse; eine solche Mitteilung oder Übergabe ist keine Abnahme.
Sofern Maintex nicht bereits ab dem jeweiligen Fristbeginn gilt, sind geringfügige Feinjustierungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs im Projektpreis enthalten und werden innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab dem jeweiligen Fristbeginn durchgeführt. Der Kunde teilt Wünsche so rechtzeitig und vollständig mit, dass ihre Umsetzung bei üblichem Aufwand innerhalb dieser Frist möglich ist. Verzögerungen, die VICRONIX zu vertreten hat, verkürzen diesen Anspruch nicht. Weitergehende oder spätere Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
Offensichtliche Mängel einer Werkleistung oder Beanstandungen einer Dienstleistung sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem jeweiligen Fristbeginn in Textform mitzuteilen. Diese Meldefrist beendet weder bereits gemeldete Ansprüche noch gesetzliche Ansprüche wegen später erkennbarer Mängel oder Pflichtverletzungen. Soweit die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB auf den jeweiligen Vertrag anwendbar ist, bleibt sie unberührt.
(c) Zusatzoption und Maintex
Nimmt der Kunde oder ein Dritter eigenmächtig Änderungen am System vor, die außerhalb der von VICRONIX dokumentierten Schnittstellen liegen, sind Ansprüche wegen dadurch verursachter Störungen nur insoweit ausgeschlossen, als die Änderungen den geltend gemachten Fehler verursacht haben. Bestehende Zahlungs- oder Vertragsverpflichtungen bleiben unberührt.
Ohne einen ab dem jeweiligen Fristbeginn geltenden Maintex-Vertrag beträgt die Frist zur Meldung offensichtlicher Mängel oder zur Beanstandung einer Dienstleistung standardmäßig dreißig (30) Kalendertage. Eine ausdrücklich im Angebot vereinbarte Zusatzoption verlängert ausschließlich diese Meldefrist gegen eine zusätzliche Pauschale auf insgesamt neunzig (90) Kalendertage ab dem jeweiligen Fristbeginn; die vierzehn (14) Kalendertage für im Projektpreis enthaltene Feinjustierungen bleiben unverändert. Der Ablauf der Meldefrist lässt bereits gemeldete, erst später erkennbare und gesetzlich bestehende Ansprüche unberührt.
Wird Maintex zusammen mit Stackforge mit Betreuungsbeginn ab Endabnahme oder Abschluss des letzten vereinbarten Dienstleistungsabschnitts gebucht, gelten ab diesem Zeitpunkt die vorstehenden vierzehn (14) Kalendertage für Feinjustierungen und die dreißig (30) beziehungsweise vereinbarten neunzig (90) Kalendertage für Beanstandungen als projektbezogene Betreuungs- und Meldefristen nicht. Für Feinjustierungen sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Beanstandungen gelten stattdessen unmittelbar die im Maintex-Angebot ausdrücklich vereinbarten Leistungen, Fristen und Meldewege. Ein zusätzlicher projektbezogener Anspruch auf Feinjustierungen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen besteht ab diesem Zeitpunkt nicht; dafür wird kein gesondertes Projektentgelt berechnet. Die kostenpflichtige Neunzig-Tage-Option wird daneben nicht gebucht. Ansprüche wegen der ursprünglich vereinbarten Werk- oder Dienstleistung bleiben unberührt; ihre Verjährung richtet sich weiterhin nach den allgemeinen AGB und gesetzlichen Bestimmungen.
(d) Zahlungsfälligkeit
Bei werkvertraglichen Leistungen wird die noch offene Vergütung mit der Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistungen mit Abschluss des letzten vereinbarten Leistungsabschnitts fällig, soweit das Angebot keine abweichende Fälligkeit vorsieht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen geringfügiger Mängel ist ausgeschlossen, sofern diese die Funktionsfähigkeit des Projekts nicht wesentlich beeinträchtigen.
(7) Haftungsbeschränkung
Die Haftung von VICRONIX richtet sich nach den allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB. Bei dienstvertraglichen Leistungen ohne Shematix begründet das Ausbleiben eines nicht geschuldeten Projekterfolgs für sich genommen keine Pflichtverletzung; die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten und die Information über erkennbare Hindernisse bleiben geschuldet.
Für Schäden durch fehlerhafte Kundendaten, unsachgemäße Nutzung, Fremdsoftware, Systemupdates, API-Änderungen oder nicht offengelegte Abhängigkeiten haftet VICRONIX nur, soweit VICRONIX diese Schäden zu vertreten hat. Eine Erfolgsgarantie über die bei Werkleistungen vertraglich vereinbarten Spezifikationen hinaus wird nicht übernommen.
(8) Referenz-, Bild- und Projektdaten
VICRONIX ist berechtigt, anonymisierte technische Daten, Screenshots, Code-Ausschnitte, Fotos, Diagramme oder sonstige Darstellungen zu Referenz-, Demonstrations- oder Marketingzwecken zu verwenden.
Eine namentliche oder inhaltliche Zuordnung des Kunden erfolgt nicht.
Alle Urheber- und Nutzungsrechte an erstellten Bildern, Visualisierungen, Dokumentationen und technischen Darstellungen verbleiben dauerhaft bei VICRONIX, auch nach Abnahme oder Abschluss einer Dienstleistung und vollständiger Bezahlung des Projekts.
(9) Abgrenzung zu anderen Modulen
Bei werkvertraglichen Leistungen baut Stackforge auf den Ergebnissen des Moduls Shematix auf. Bei dienstvertraglichen Leistungen ohne Shematix richtet sich der Leistungsumfang nach dem Angebot.
Die im Rahmen von Stackforge entwickelten Systeme können durch das Modul Uptimize weiter verbessert und durch das Modul Maintex dauerhaft gewartet werden.
Eine automatische Kombination oder Verlängerung zwischen den Modulen findet nicht statt; jedes Modul gilt als eigenständiger Vertrag.
(10) Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die allgemeinen AGB von VICRONIX – Inh. David Crump, Einzelunternehmen.
Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
Buildup
(1) Leistungsumfang und Zielsetzung
Das Modul Buildup umfasst die im Angebot als Leistung von VICRONIX vereinbarte physische Installation, Montage und Inbetriebnahme technischer Systeme und Komponenten, die im Rahmen des Projekts oder eines anderen Moduls (insbesondere Stackforge oder Shematix) vorgesehen sind.
Hierzu zählen insbesondere:
- Montage und Verkabelung von Hardware,
- Installation von Lichtsystemen, Zugangssystemen, Schließ- oder Schranksystemen,
- Aufbau und Einrichtung von Computer- oder Netzwerksystemen,
- physische Integration von Komponenten und Systemperipherie,
- sowie die erstmalige Inbetriebnahme installierter Hardware.
Durchführung und Fachbetriebe
VICRONIX begleitet die im Angebot vereinbarten Buildup-Leistungen einschließlich ihrer Koordination bis zur Umsetzung und Inbetriebnahme. Arbeiten, die VICRONIX nach Art und Umfang rechtlich selbst ausführen darf, kann VICRONIX je nach Verfügbarkeit selbst durchführen oder geeignete Dritte damit beauftragen. Arbeiten, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle, ein Eintrag in ein Installateurverzeichnis oder eine andere besondere Berechtigung erforderlich ist, werden ausschließlich durch entsprechend berechtigte Fachbetriebe ausgeführt. Beauftragt VICRONIX einen solchen Fachbetrieb selbst, sind dessen Leistungen und Kosten Bestandteil des vereinbarten Angebotspreises. VICRONIX bleibt für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm übernommenen Gesamtleistung verantwortlich.
Kundenseitige Ausführung
Die vorstehenden Regelungen zur Durchführung und Beauftragung gelten nicht für Installations-, Prüf- oder Inbetriebsetzungsarbeiten, die der Kunde rechtlich zulässig mit eigenem Personal ausführt oder selbst bei einem hierfür berechtigten Unternehmen beauftragt. Diese Arbeiten gehören nicht zur von VICRONIX geschuldeten Leistung; ihre Kosten sind nicht im VICRONIX-Angebotspreis enthalten. Der Kunde trägt die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung und die erforderlichen Prüfungen, Freigaben und Nachweise. VICRONIX ist für Mängel, Verzögerungen oder Schäden nicht verantwortlich, soweit sie durch diese kundenseitigen Arbeiten verursacht werden. Die Verantwortung von VICRONIX für eigene Planungs-, Koordinations- und Integrationsleistungen bleibt unberührt. Von kundenseitigen Arbeiten abhängige Leistungen von VICRONIX setzen die Vorlage erforderlicher Prüf- und Freigabenachweise voraus. Wird diese Aufgabenverteilung nach Vertragsschluss geändert, passen die Parteien den Leistungsumfang und die Vergütung in Textform an.
Das Modul Buildup stellt einen eingeschränkten Werkvertrag gemäß § 631 BGB dar.
Die Gewährleistung für Planung und Funktion setzt grundsätzlich die vorherige Durchführung des Moduls Shematix voraus.
(a) Risikoübernahme bei Verzicht auf Shematix:
Da das Modul Shematix der notwendigen Planbarkeit, Zielsetzung und Analyse dient, liegt das Risiko für Mängel, Fehlplanungen, technische oder funktionale Abweichungen, Inkompatibilitäten oder Folgeschäden, die ohne diese fundierte Basis entstehen, vollständig beim Kunden, sofern er explizit auf die Durchführung von Shematix verzichtet hat.
(b) Haftungsausschluss:
VICRONIX ist in diesem Fall von der Haftung für alle Schäden freigestellt, die kausal und direkt auf den fehlenden Shematix-Plan zurückzuführen sind.
(c) Zwingendes Recht:
Die Haftungsfreistellung nach Abs. (b) gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens VICRONIX. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB. Werden im Rahmen von Buildup zusätzlich Software- oder Systemkonfigurationen vorgenommen, gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen des Moduls Stackforge.
(2) Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Grundpauschale richtet sich nach dem jeweiligen Projektumfang und den erforderlichen Materialien.
Der Grundbetrag entspricht zwei Dritteln der geschätzten Gesamtkosten für Material, Transport und Installation und ist vor Projektbeginn fällig.
Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als drei (3) Monaten erfolgen zusätzliche Zahlungen nach definierten Milestones.
Offene Beträge sind mit der Abnahme des Projekts vollständig zu begleichen.
Alle Kosten für zusätzlich notwendige Arbeiten (z. B. Demontage, Abbau bestehender Systeme oder nicht vereinbarte Bauleistungen) werden gesondert und vollständig berechnet.
Alle Preisangaben sind freibleibend und können unternehmerisch angepasst werden.
(3) Voraussetzungen und Pflichten des Kunden
Bei Arbeiten in Miet- oder Gemeinschaftsflächen hat der Kunde vor Beginn sicherzustellen, dass sämtliche erforderlichen Genehmigungen des Eigentümers bzw. Hausrechtsinhabers vorliegen. VICRONIX darf entsprechende Nachweise verlangen.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Installation und den Aufbau erforderlich sind.
Dazu gehören insbesondere:
- der uneingeschränkte Zugang zu den Räumlichkeiten und Installationsorten,
- die Bereitstellung funktionsfähiger Strom-, Netzwerk- und ggf. Sicherheitssysteme,
- eine sichere, ordnungsgemäß vorbereitete Arbeitsumgebung,
- sowie die Gewährleistung, dass bereits vorhandene Anlagen oder Systeme für die Montage geeignet und zugänglich sind.
VICRONIX ist nicht verpflichtet, bestehende Altanlagen, Verkabelungen, Bausubstanz oder Systeme zu demontieren, zu entsorgen oder zu ersetzen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Müssen solche Arbeiten dennoch durchgeführt werden, werden sie gesondert berechnet.
Werden erforderliche Voraussetzungen nicht, verspätet oder unzureichend erfüllt, verlängern sich alle Fristen entsprechend.
Alle dadurch entstehenden Mehrkosten, Verzögerungen oder sonstigen Umstände trägt der Kunde vollständig.
VICRONIX haftet nicht für Schäden, Unfälle, Ausfälle oder Leistungsverzögerungen, die auf unzureichende Vorbereitung, mangelhafte bauliche Gegebenheiten, fehlerhafte Altinstallationen oder fahrlässiges Verhalten des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind.
Der Kunde haftet in diesen Fällen selbst und in voller Höhe für alle hieraus resultierenden Personen-, Sach- oder Folgeschäden.
(4) Leistungsdurchführung und Dokumentation
Alle durchgeführten Arbeiten werden von VICRONIX mit Zeitstempel protokolliert und in einem Installationsbericht (PDF) dokumentiert.
Dieser Bericht enthält den Arbeitsumfang, verwendete Materialien, Prüfungen, Installationsdaten und besondere Vorkommnisse.
VICRONIX übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Folgeschäden, Beschädigungen, Nutzungsausfälle, Betriebsausfälle oder Verschleißerscheinungen, die infolge von:
- ordnungsgemäß durchgeführten Installationen,
- Materialalterung,
- Umwelteinflüssen (Feuchtigkeit, Temperatur, Stromschwankungen, Vibrationen, Staub etc.),
- unsachgemäßer Nutzung oder Fremdeingriffen,
- oder äußerer Einwirkung (Feuer, Wasser, Diebstahl, Fehlbedienung)
entstehen.
Solange VICRONIX die Wartung übernimmt, verbleibt das Originaldokument bei VICRONIX.
Bei vollständiger Übergabe an den Kunden wird die Dokumentation übergeben; ab diesem Zeitpunkt übernimmt VICRONIX keinerlei Verantwortung oder Haftung für Funktionsstörungen, Folgeschäden oder zukünftige Verschleißerscheinungen.
Eine Kopie des letzten Berichts kann jederzeit angefordert werden.
(5) Abnahme, Gewährleistung und Fristen
(a) Abnahme
Bei werkvertraglichen Leistungen fordert VICRONIX den Kunden nach Fertigstellung und prüffähiger Übergabe in Textform zur Abnahme auf. Erklärt der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist von grundsätzlich zehn (10) Werktagen weder die Abnahme noch verweigert er sie unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Bei umfangreichen Leistungen setzt VICRONIX eine angemessen längere Frist.
(b) Feinjustierung und Mängelanzeige
Sofern Maintex nicht bereits ab Abnahme gilt, sind geringfügige Feinjustierungen innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs im Projektpreis enthalten und werden innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Abnahme durchgeführt. Der Kunde teilt Wünsche so rechtzeitig und vollständig mit, dass ihre Umsetzung bei üblichem Aufwand innerhalb dieser Frist möglich ist. Verzögerungen, die VICRONIX zu vertreten hat, verkürzen diesen Anspruch nicht. Weitergehende oder spätere Änderungswünsche bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Abnahme in Textform mitzuteilen. Diese Meldefrist beendet weder Ansprüche wegen rechtzeitig angezeigter noch wegen erst später erkennbarer Mängel. Soweit die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB auf den jeweiligen Vertrag anwendbar ist, bleibt sie unberührt.
(c) Besondere Bestimmungen zur Gewährleistung
Nimmt der Kunde oder ein Dritter eigenmächtig Änderungen an installierten Systemen vor oder greift unsachgemäß in deren Funktion ein, sind Mängelansprüche nur insoweit ausgeschlossen, als der geltend gemachte Mangel dadurch verursacht wurde. Eine solche Einschränkung von Mängelansprüchen entbindet den Kunden nicht von bestehenden Zahlungs- oder Vertragsverpflichtungen.
Ohne einen ab Abnahme geltenden Maintex-Vertrag beträgt die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel standardmäßig dreißig (30) Kalendertage ab Abnahme. Eine ausdrücklich im Angebot vereinbarte Zusatzoption verlängert ausschließlich diese Meldefrist gegen eine zusätzliche Pauschale auf insgesamt neunzig (90) Kalendertage ab Abnahme; die vierzehn (14) Kalendertage für im Projektpreis enthaltene Feinjustierungen bleiben unverändert. Der Ablauf der Meldefrist lässt bereits gemeldete, erst später erkennbare und gesetzlich bestehende Mängelansprüche unberührt.
Wird Maintex zusammen mit dem Projekt mit Betreuungsbeginn ab Abnahme gebucht, gelten ab diesem Zeitpunkt die vorstehenden vierzehn (14) Kalendertage für Feinjustierungen und die dreißig (30) beziehungsweise vereinbarten neunzig (90) Kalendertage für die Meldung offensichtlicher Mängel als projektbezogene Betreuungs- und Meldefristen nicht. Für Feinjustierungen sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Beanstandungen gelten stattdessen unmittelbar die im Maintex-Angebot ausdrücklich vereinbarten Leistungen, Fristen und Meldewege. Ein zusätzlicher projektbezogener Anspruch auf Feinjustierungen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen besteht ab diesem Zeitpunkt nicht; dafür wird kein gesondertes Projektentgelt berechnet. Die kostenpflichtige Neunzig-Tage-Option wird daneben nicht gebucht. Mängelansprüche wegen der ursprünglich vereinbarten Projektleistung bleiben unberührt; ihre Verjährung richtet sich weiterhin nach den allgemeinen AGB.
(d) Zahlungsfälligkeit
Mit der Abnahme wird die vereinbarte Vergütung sofort fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen geringfügiger Mängel ist ausgeschlossen, sofern diese die Funktionsfähigkeit des Projekts nicht wesentlich beeinträchtigen.
(6) Haftung und Risiken
VICRONIX haftet ausschließlich für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen oder Datenverluste ist – soweit gesetzlich zulässig – vollständig ausgeschlossen.
Insbesondere haftet VICRONIX nicht für:
- Schäden an Geräten, Anlagen, Netzwerken oder Gebäudeteilen infolge unsachgemäßer Nutzung, Fehlbedienung oder äußeren Einflüssen,
- Beeinträchtigungen oder Ausfälle, die durch nicht von VICRONIX gelieferte Komponenten, mangelhafte Altinstallationen oder Drittanbieter-Systeme entstehen,
- Verschleiß, Materialermüdung oder Abnutzung nach Inbetriebnahme,
- Schäden, die auf fehlerhafte Planung, fehlende Genehmigungen oder bauliche Mängel des Kunden zurückzuführen sind,
- sowie Unfälle oder Sachschäden, die durch unzureichende Sicherung oder Vorbereitung des Arbeitsumfeldes entstehen.
Werden im Rahmen von Buildup zusätzlich Softwarelösungen installiert, haftet VICRONIX nicht für Schäden oder Fehlfunktionen, die durch diese Software oder durch die Kombination mit vorhandener Hardware verursacht werden.
Eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden, Produktivitätsverluste, Geschäftsunterbrechungen oder Schadensersatzforderungen Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Haftungssumme ist in allen Fällen auf den Nettoauftragswert des jeweiligen Projekts begrenzt.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsregelungen der VICRONIX-AGB.
(7) Eigentum und Nutzungsrechte
Alle installierten Systeme, Hardwarekomponenten und physisch bereitgestellten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VICRONIX.
Nach Bezahlung gehen die Systeme in das Eigentum des Kunden über.
Der Kunde erwirbt jedoch ausschließlich das Nutzungsrecht an der gelieferten Funktionalität.
Funktionsweise, technische Konstruktion oder interne Systemlogik dürfen nicht verändert, kopiert oder weitergegeben werden.
Ein eigenmächtiger Umbau oder die Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks führt zum sofortigen Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und Nutzungsrechte.
(8) Referenz-, Bild- und Projektdaten
VICRONIX ist berechtigt, anonymisierte Fotos, Videos, Diagramme, Messdaten oder sonstige Darstellungen installierter Systeme zu Referenz-, Demonstrations- oder Marketingzwecken zu verwenden.
Eine namentliche oder inhaltliche Zuordnung des Kunden erfolgt nicht.
Alle Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an erstellten Medien, technischen Darstellungen und Dokumentationen verbleiben dauerhaft bei VICRONIX, auch nach Abnahme und vollständiger Bezahlung des Projekts.
(9) Abgrenzung zu anderen Modulen
Das Modul Buildup betrifft ausschließlich den physischen Aufbau, die Montage und Inbetriebnahme von Hardware.
Software- und Systementwicklungen fallen unter das Modul Stackforge, während Optimierung und Wartung durch die Module Uptimize und Maintex erfolgen.
Eine automatische Kombination oder Verlängerung zwischen den Modulen findet nicht statt; jedes Modul gilt als eigenständiger Vertrag.
(10) Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die allgemeinen AGB von VICRONIX – Inh. David Crump, Einzelunternehmen.
Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
Maintex
(1) Leistungsumfang und Zielsetzung
Das Modul Maintex dient der laufenden Pflege, Wartung, Aktualisierung und Instandhaltung von Projekten, Systemen und Automatisierungen, die im Rahmen anderer VICRONIX-Module (insbesondere Stackforge, Uptimize und Buildup) entstanden sind.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
- Wartung und Behebung von Fehlern oder Bugs in bestehenden Lösungen,
- regelmäßige Aktualisierung, technische Optimierung und Anpassung von Software, Systemen und Workflows,
- Host-Management, Monitoring und Systempflege,
- Aktualisierung und Pflege von Datenbanken,
- Anpassung bestehender Automatisierungen und Datenpipelines,
- Erstellung regelmäßiger Systemstatistiken und Zustandsberichte,
- Umsetzung kleinerer ergänzender Leistungen im Zusammenhang mit bestehenden Projekten.
Die Leistungen des Moduls Maintex werden im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags gemäß § 611 BGB erbracht; ein bestimmter Erfolg im Sinne eines Werkvertrags wird nicht geschuldet.
Wird Maintex zusammen mit Uptimize, Stackforge oder Buildup gebucht, beginnen die im Maintex-Angebot vereinbarten Betreuungsleistungen bei Werkleistungen unmittelbar mit der Abnahme und bei Stackforge als Dienstleistung ohne Shematix unmittelbar mit dem Abschluss des letzten vereinbarten Leistungsabschnitts. Ab diesem Zeitpunkt gelten für die Betreuung, Feinjustierung sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Beanstandungen ausschließlich die im Maintex-Angebot ausdrücklich vereinbarten Leistungen, Fristen und Meldewege; eine zusätzliche projektbezogene Frist von vierzehn (14) Kalendertagen besteht nicht. Das Angebot muss Leistungsumfang und Vergütung dafür angeben. Für die entfallene projektbezogene Feinjustierung wird kein gesondertes Entgelt erhoben. Gesetzliche Mängelansprüche und Ansprüche wegen eigener Pflichtverletzungen aus der ursprünglichen Projektleistung bleiben unberührt.
(2) Vertragslaufzeit, Kündigung und Verlängerung
Das Modul Maintex wird grundsätzlich mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten geschlossen.
Der Vertrag verlängert sich anschließend automatisch um jeweils drei (3) Monate, sofern er nicht mit einer Frist von sechzig (60) Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Textform (§ 126b BGB) genügt.
Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
Der Kunde wird mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der Vertragslaufzeit über die bevorstehende Verlängerung informiert.
(a) Standardabschluss (nach Projektende oder separat)
Wird Maintex erst nach Abschluss eines anderen VICRONIX-Moduls oder separat beauftragt, gilt die oben genannte Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten als verbindlich und absolut.
Eine ordentliche Kündigung ist erst zum Ende der Mindestlaufzeit zulässig.
Die Grundpauschale wird regulär gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
(b) Frühzeitiger Abschluss (gleichzeitig mit einem anderen Modul)
Wird Maintex bereits bei Projektbeginn gemeinsam mit einem anderen VICRONIX-Modul (z. B. Stackforge, Uptimize oder Buildup) abgeschlossen, kann der Kunde zwischen den folgenden zwei Vertragsmodellen wählen:
Option 1 – Standard
Mindestvertragslaufzeit: zwölf (12) Monate
Erste zwei (2) Monate beitragsfrei
Automatische Verlängerung: jeweils drei (3) Monate
Kündigungsfrist: dreißig (30) Tage zum Laufzeitende
Option 2 – Erweitert
Mindestvertragslaufzeit: vierundzwanzig (24) Monate
Erste sechs (6) Monate beitragsfrei
Automatische Verlängerung: jeweils sechs (6) Monate
Kündigungsfrist: im ersten Vertragsjahr sechzig (60) Tage, ab dem zweiten Vertragsjahr dreißig (30) Tage zum Laufzeitende
Rabatt: 10 % auf alle zusätzlich anfallenden Kosten im Zusammenhang mit Maintex-Diensten
während der ersten vierundzwanzig (24) Monate
Bei beiden Varianten ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung innerhalb der Mindestlaufzeit möglich, sofern der Kunde eine pauschale Entschädigung leistet.
Diese berechnet sich wie folgt:
bis drei (3) Monate Restlaufzeit: 30 % der verbleibenden Grundpauschalen
vier bis zwölf (4–12) Monate Restlaufzeit: 50 % der verbleibenden Grundpauschalen
über zwölf (12) Monate Restlaufzeit: 70 % der verbleibenden Grundpauschalen
Zusätzlich werden nur die bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung tatsächlich in Anspruch genommenen beitragsfreien Monate einmalig in Höhe der dafür erlassenen Grundpauschalen nachberechnet.
Die bis dahin tatsächlich in Anspruch genommenen Rabatte werden ebenfalls nur einmalig in Höhe der gewährten Nachlässe nachberechnet.
Zusätzlich wird eine einmalige Kündigungspauschale in Höhe einer monatlichen Grundpauschale erhoben, die den internen Aufwand für Vertragsabwicklung, Systemabschaltung und Dokumentation abdeckt. Diese Pauschale fällt unabhängig von der oben genannten Entschädigungsstaffel an.
Bei ordnungsgemäßer Kündigung zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit bleiben sämtliche gewährten Vorteile bestehen.
Allgemeine Bestimmungen
Nach Vertragsende oder Kündigung erlöschen sämtliche Ansprüche auf Betreuung, Pflege, Wartung und Monitoring.
VICRONIX ist berechtigt, automatisierte Systeme oder Zugänge nach Vertragsende zu deaktivieren, soweit dies zur Sicherstellung von Datenschutz, Sicherheit oder Systemintegrität erforderlich ist.
Ein erneuter Vertragsabschluss nach Kündigung oder Ablauf erfolgt ausschließlich zu den dann gültigen Konditionen.
(3) Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Für das Modul Maintex wird eine monatliche Grundpauschale erhoben, die jeweils am Monatsende für den Folgemonat berechnet wird.
Zusätzlicher Arbeitsaufwand wird – sofern er über den im Pauschalumfang enthaltenen Leistungsrahmen hinausgeht – nach Aufwand und zum jeweils gültigen Stundensatz abgerechnet.
Die monatliche Grundpauschale setzt sich aus den im jeweiligen Angebot, Vertrag oder Leistungsnachweis vereinbarten Leistungsbestandteilen zusammen.
Mögliche Bestandteile sind insbesondere Host-Management, Wartung und Fehlerkorrektur, Datenbankpflege, Backup-Service, Automatisierungs-Management sowie Statistik- und Reporting-Leistungen.
Jeder Leistungsbereich kann einzeln oder kombiniert gebucht werden; die Höhe der jeweiligen Teilpauschalen ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Leistungsübersicht („Leistungsbeschreibung Maintex“).
Änderungen des individuellen Leistungsumfangs können schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) vereinbart werden.
Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einzelpreise sind nicht Bestandteil der AGB und können ohne deren Änderung angepasst werden.
Zusatzarbeiten oder Supportleistungen außerhalb der regulären Wartung (z. B. nachträgliche API-Anpassungen, Systemumbauten, Notfalleinsätze) werden gesondert fakturiert.
VICRONIX kann diese Zusatzleistungen wahlweise monatlich verzögert oder mit der nächsten Abo-Rechnung einziehen.
Preisänderungen oder Anpassungen der Grundpauschale bleiben vorbehalten; der Kunde wird mindestens dreißig (30) Tage vor Inkrafttreten informiert.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, Subunternehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VICRONIX.
VICRONIX ist berechtigt, die Grundpauschale und Einzelpreise anzupassen,
sofern und soweit sich wesentliche Kostenbestandteile erhöhen oder verringern
(z. B. Lizenz- und Modellgebühren von Drittanbietern, Cloud-/Hostingkosten, Energiekosten, tarifliche Lohnkosten, staatliche Abgaben/Steuern).
Preisänderungen werden mindestens dreißig (30) Tage vor Inkrafttreten in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt.
Der Kunde hat im Falle einer Erhöhung von mehr als 10 % das Recht zur Sonderkündigung zum Änderungszeitpunkt;
die Kündigung muss VICRONIX spätestens vierzehn (14) Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung zugehen.
(4) Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Wartung und Betreuung erforderlichen Zugänge, API-Schlüssel, Systemdaten und Berechtigungen bereitzustellen.
Er ist verantwortlich für die fortlaufende Gültigkeit seiner Lizenzen, Zugangsdaten und Drittanbieter-Abonnements.
VICRONIX übernimmt keine Verantwortung für Funktionsausfälle, wenn Zugänge, Lizenzen oder Schlüssel ablaufen oder deaktiviert werden.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle im Rahmen des Moduls Maintex betreuten Systeme ordnungsgemäß installiert, lizenziert und funktionsfähig sind.
Werden Voraussetzungen nicht erfüllt oder Zugänge entzogen, ist VICRONIX berechtigt, Leistungen auszusetzen oder temporär zu deaktivieren.
Der Kunde haftet in voller Höhe für alle daraus entstehenden Mehraufwände, Verzögerungen oder Folgeschäden.
(5) Rechte an Zugängen und Systemen
Die Eigentums- und Nutzungsrechte an Software, Code, Workflows und Dokumentationen richten sich nach den jeweiligen Modulregelungen (Stackforge, Uptimize, Buildup, Shematix). Dieses Modul regelt ausschließlich die Betriebs- und Zugangsvoraussetzungen für die Wartung.
Der Kunde ist verpflichtet, alle Lizenzen, API-Schlüssel, Konten, Abonnements und Zugriffsrechte fortlaufend zu unterhalten. Unterbleibt dies, darf VICRONIX Leistungen aussetzen oder Systeme temporär deaktivieren. Nicht-Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten befreit den Kunden nicht von vertraglichen Entgelten oder Restzahlungen.
VICRONIX-gehaltene Accounts (On-Behalf-Betrieb):
Werden Lizenzen, Konten, API-Schlüssel oder Serverkonfigurationen im Auftrag des Kunden von VICRONIX eingerichtet und von Beginn an im Rahmen von Maintex betrieben, verbleiben administrative Eigentums- und Verfügungsrechte dauerhaft bei VICRONIX, auch nach Vertragsende. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht für die Vertragslaufzeit. Nach Vertragsende kann VICRONIX die betreffenden Zugänge deaktivieren; eine Übertragung erfolgt nur nach separater Vereinbarung und vollständigem Ausgleich aller Forderungen.
(6) Datensicherung und Backups
Backups gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Im Übrigen ist der Kunde für Datensicherung und Wiederherstellung verantwortlich. VICRONIX haftet nicht für Datenverluste oder Wiederherstellungsfehler, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Betriebsrisiken und Fehlbedienung:
Der Kunde stellt sicher, dass Systeme ordnungsgemäß genutzt und Mitarbeiter geschult werden. VICRONIX haftet nicht für Schäden, Ausfälle, Sicherheitsvorfälle oder Datenverluste, die durch Fehlbedienung, unautorisierte Änderungen, unsachgemäße Nutzung, Nichteinhaltung von Vorgaben, mangelnde Schulung oder Eingriffe Dritter entstehen. VICRONIX ist berechtigt, bei Sicherheitsrisiken oder Fehlkonfigurationen Prozesse temporär zu deaktivieren, bis die Risiken behoben sind.
(7) Haftung und Risiken
VICRONIX haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste, Inkompatibilitäten oder Drittanbieter-Ausfälle ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Keine Haftung insbesondere für:
- Änderungen/Abkündigungen von APIs, Plattformen oder Lizenzen Dritter,
- Ausfälle externer Hosting-Provider, Netzwerk oder Strom,
- Schäden durch fehlerhafte/abgelaufene Zugänge oder unzureichende Mitwirkung,
- Folgen von Fehlbedienung, unauthorisierten Änderungen oder Missbrauch durch Mitarbeiter oder Dritte.
Die Gesamthaftung ist der Höhe nach auf die Summe der in den letzten sechs (6) Monaten gezahlten Maintex-Grundpauschalen begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Updates, Änderungen und Drittanbieterabhängigkeit
VICRONIX ist nicht verpflichtet, Systeme, Automatisierungen oder Integrationen anzupassen, wenn Drittanbieter ihre APIs, Bedingungen oder technische Infrastruktur ändern.
Solche Anpassungen können auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.
Eine ständige, fehlerfreie oder ununterbrochene Verfügbarkeit der Systeme kann nicht garantiert werden.
Führt der Wegfall oder die Veränderung eines Drittanbieters dazu, dass ein zuvor angebotener Service nicht mehr verfügbar ist, trägt der Kunde das Risiko.
VICRONIX haftet nicht für resultierende Funktionsverluste, Leistungseinschränkungen oder entfallene Automatisierungen.
(9) Referenz-, Bild- und Systemdaten
VICRONIX ist berechtigt, anonymisierte technische Diagramme, Screenshots, Systemübersichten, Workflow-Grafiken oder Visualisierungen zu Referenz-, Demonstrations- oder Marketingzwecken zu verwenden.
Eine namentliche oder inhaltliche Zuordnung des Kunden erfolgt nicht.
Alle Rechte an erstellten Visualisierungen, Dokumentationen und Prozessdarstellungen verbleiben dauerhaft bei VICRONIX, auch nach Vertragsende oder vollständiger Bezahlung.
(10) Vertragsbeendigung und Systemübertragung
Bei erkannten Sicherheitsrisiken (z. B. kompromittierte Zugangsdaten, kritische Schwachstellen, missbräuchliche Nutzung) ist VICRONIX berechtigt, betroffene Prozesse, Integrationen oder Zugänge ohne vorherige Zustimmung des Kunden vorübergehend zu deaktivieren, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Kunde wird unverzüglich informiert.
Bei Vertragsende oder bei wesentlicher Pflichtverletzung (Zahlungsverzug, fehlende Lizenzen/Zugänge, Sicherheitsrisiken) ist VICRONIX berechtigt, betreute Automationen, Integrationen, Zugänge und Monitoring zu deaktivieren. Eine Wiederinbetriebnahme erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich offener Beträge und zu den dann gültigen Konditionen.
Liegt der Betrieb bei VICRONIX (On-Behalf-Betrieb), informiert VICRONIX den Kunden innerhalb von vierzehn (14) Tagen über die Deaktivierung. Liegt der Betrieb beim Kunden, endet mit Vertragsende jede Pflicht zur Überwachung, Anpassung oder Wartung.
Haftung nach Vertragsende: Ungeachtet anderer Regelungen haftet VICRONIX zu keinem Zeitpunkt für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Daten- oder Produktionsverluste, die während oder nach Vertragsende entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Deaktivierung, Konfigurationsänderungen, Drittanbieter-Ausfälle, API-Änderungen oder unterlassene Wartung auf Kundenseite.
(11) Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die allgemeinen AGB von VICRONIX – Inh. David Crump, Einzelunternehmen.
Die deutsche Fassung ist maßgeblich.
Fabriq
Das Modul Fabriq befindet sich in Entwicklung. Für zukünftige Versionen gelten ergänzende Bestimmungen, die Bestandteil dieser AGB werden, sobald sie veröffentlicht und mit dem Kunden vereinbart wurden.
Bis dahin finden die allgemeinen AGB von VICRONIX Anwendung.
Sobald das Modul Fabriq aktiv angeboten wird, erhält der Kunde die modulspezifischen Bestimmungen in Textform (§ 126b BGB).
Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung dieses Vertrages und dieser AGB.
Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sowie eine Übertragung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VICRONIX zulässig.
§ 354a HGB bleibt unberührt.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von VICRONIX, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die elektronische Form (z. B. per E-Mail oder PDF) genügt.
Version
Stand: 12. September 2026
Version: 2.0
Änderungsprotokoll
Frühere Versionen dieser AGB werden auf Anfrage archiviert und aufbewahrt.
Version: 1.0 - Erstfassung, November 2025
Version: 2.0 - überarbeitete Fassung, 12. September 2026